Zum 1. September 2022 haben sich die Regelungen zur Übermittlung der erfor-derlichen Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln geändert (§ 44 Abs. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch). Die Neuerungen betreffen auch Lebensmittelunternehmen wie zum Beispiel Restaurants, Betriebskanti-nen, Großküchen und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung.
Die Rückverfolgbarkeit ist seit dem 1. Januar 2005 eine rechtliche Verpflichtung für alle Unternehmen der Lebensmittelkette. Lebensmittel rückverfolgen zu können ist wichtig. Es sorgt für Sicherheit auf Seiten der Hersteller sowie der Verbraucher bzw. Gäste und Kunden. Die Lebensmittelunternehmen sind in erster Linie für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln auf jeder Stufe der Pro-duktion, der Verarbeitung und des Vertriebs verantwortlich.