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Arbeitszeugnis im Gastgewerbe PDF

Artikelnummer: 4652

Arbeitszeugnis im Gastgewerbe

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Der Bundesgerichtshof hat bereits 1963 in einem Grundsatzurteil erklärt, dass Zeugnisse „von verständigem Wohlwollen für den Arbeitnehmer getragen seien und ihm sein weiteres Fortkommen nicht unnötig erschweren“ sollen.

Danach dürfen nur arges Fehlverhalten wie ständige Unpünktlichkeit, Trunkenheit am Arbeitsplatz oder der Griff in die Firmenkasse im Zeugnis protokolliert werden; allgemeine - im einzelnen schwer beweisbare - kritische Anmerkungen über Leistung und Führung muss der Zeugnisschreiber unterlassen.

„Wohlwollen“ und „Wahrheit“ auf einen Nenner zu bringen, ist aufgrund des Arbeitsmarktes, der Interessenlage der Beteiligten und auch im Hinblick auf die zunehmenden Prozesse in Sachen Zeugniserteilung für den Arbeitgeber immer schwieriger. Aufgrund der Definitionsschwierigkeiten ist ein „Eiertanz kodierter Zeugniserteilung zwischen Wahrheit und Wohlwollen“ die Folge.

Die „Zusage“ des Arbeitgebers aus Anlass einer vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, man werde dem Arbeitnehmer ein „wohlwollendes“ Zeugnis erteilen, bedeutet aber nicht, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, dass ihm „gute“ Leistungen bescheinigt werden (Landesarbeitsgericht Bremen, Az.: 4 Sa 101/00).

Juli 2005


Seitenzahl
5 Seiten
Verlag
Interhoga GmbH
Erscheinungstermin
Juli 2005