Der Beherbergungsvertrag, auch Hotelaufnahmevertrag oder Gastaufnahmevertrag genannt, wird täglich in der deutschen Hotellerie unzählige Male geschlossen, von manchen Hoteliers 100- bis 1000fach am Tag. Was sich dabei rechtlich und tatsächlich abspielt, ist für die meisten Praktiker reine Routine – solange alles normal läuft.
Reist der Gast nicht an, storniert er ein reserviertes Zimmer, macht er Mängel des Hotelzimmers geltend oder gar Schadensersatzansprüche für erlittene Verletzungen oder sonstige Schadensereignisse, beginnen häufig die Probleme. Fehlendes, mangelhaftes oder gar falsches Wissen über die Rechte und Pflichten, die sich für beide Vertragspartner – Hotelier und Gast – aus dem Beherbergungsvertrag ergeben, führen zu leidigen Auseinandersetzungen, die der Hotelier tunlichst vermeiden will und sollte. So sollten die Grundprinzipien um den Beherbergungsvertrag bekannt sein und praxisgerecht in jedem Beherbergungsbetrieb, ob nur wenige Betten oder mehrere tausend, umgesetzt werden.
In seiner typischen Ausprägung bietet der Beherbergungsvertrag nach traditioneller Auffassung dem Gast mit der Beherbergung den Ersatz für ein eigenes Heim und die Bequemlichkeit, die man in der eigenen Häuslichkeit genießt, wozu namentlich das Erhalten von Ordnung und Sauberkeit in den gemieteten Räumen und die Bereitstellung einer Bedienung überhaupt gehören.
Im Wandel der Zeiten und vor allem durch die starke Zunahme des Reise- und Fremdenverkehrs seit der Mitte des letzten Jahrhunderts haben sich weitere, neue Formen der Beherbergung entwickelt, z. B. die Gastaufnahme in Ferienwohnungen, in so genannten Motels, in Autobahnraststätten oder in besonderen Unterkünften, z. B. in Wohnwagen oder in Zimmern auf dem Lande (Ferien auf dem Bauernhof). Ihnen allen ist auch heute die Bereitstellung einer Bedienung gemeinsam, d. h. die Behandlung des Fremden als Gast durch eine Sorge um seine Person und die Erbringung entsprechender Leistungen, die im Unterschied zur bloßen Miete über die Gebrauchsgewährung hinausgehen, wobei jedoch der Hotelier – dies ebenfalls im Gegensatz zur Miete – eine größere Verfügungsgewalt über die meist nur kurzfristig überlassenen Räume besitzt und insbesondere das Hausrecht behält.
Trotz all dieser Kriterien ist der Beherbergungsvertrag in seinem Kern ein Mietvertrag, auf dessen Besonderheiten es in dieser Darstellung einzugehen gilt.
Stand: März 2006
- Seitenzahl
- 28 Seiten
- Autor(en)
- RA Dr. Frithjof Wahl
- Verlag
- Interhoga GmbH
- Erscheinungstermin
- März 2006