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Schäden an vom Gast eingebrachten Sachen PDF

Artikelnummer: 4669

Schäden an vom Gast eingebrachten Sachen

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Der Gesetzgeber hat in den §§ 701 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches eine vom Verschulden unabhängige so genannte Erfolgshaftung des Hoteliers und allen anderen Beherbergungswirten aufgenommen. Diese Haftung gilt für Schäden, die der Gast durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung an von ihm eingebrachten Sachen erleidet.

Der aktuelle Gesetzestext der §§ 701 bis 703 BGB geht auf das Änderungsgesetz vom 24. 03. 1966 zurück (BGBl. I S. 181), welches auf dem Übereinkommen des Europarates vom 17. 12. 1962 über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen mit Zustimmungsgesetz vom 16. 05. 1966 beruht (BGBl. II S. 269). Die Neuregelung aus dem Jahre 1966 beinhaltet im wesentlichen den Übergang von einer der Höhe nach unbeschränkten, aber abdingbaren Haftung zu einer summen-mässig beschränkten (vgl. § 702), aber in diesen Grenzen zwingenden Haftung (vgl. § 702 a).

Mit den Haftungsbestimmungen in den §§ 701 ff BGB soll vorrangig die Beweisnot des Gastes abgewendet werden, der der Gast unterliegen würde, wenn er eine schuldhafte Pflichtverletzung des Hoteliers nachweisen müsste. Die Besonderheit eines Hotels mit dem ständigen Wechsel von Gästen und dem Gast in der Regel nicht bekannten Personal macht die Beweisführung und Aufklärung von Schadensfällen problematisch, wenn nicht gar unmöglich.

Es sollte aber auch nicht verkannt werden, dass die Regelung in Verbindung mit der in § 702 Abs. 1 BGB enthaltenen Haftungsbeschränkung auch im Interesse des Hoteliers an einer einfachen Abwicklung von Schadensfällen liegt.

Stand: März 2006

Seitenzahl
30 Seiten
Autor(en)
RA Dr. Frithjof Wahl
Verlag
Interhoga GmbH
Erscheinungstermin
März 2006