Wer einem anderen schuldhaft Schaden zufügt, haftet für diesen Schaden. Dieser allgemeine Grundsatz gilt selbstverständlich auch für Hoteliers und Gastwirte, d. h. für Schäden, die Gäste oder auch Dritte in und um den Betrieb erleiden können. So haften Hotelier und Gastwirt dem Gast aus unerlaubter Handlung gemäss § 823 BGB für Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführen.
Diese aus der Verkehrssicherung resultierenden Pflichten werden im Folgenden dargestellt; unabhängig von diesen können Ansprüche aus dem Gastaufnahmevertrag, dem Bewirtungsvertrag oder kraft Gesetzes (§ 701 ff BGB) auch ohne Verschulden des Hoteliers bestehen.
Beide, Hotelier und Gastwirt unterliegen schließlich ohne eigenes Verschulden auch dem Produkthaftungsgesetz.
Im Laufe der Jahre hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht von Hoteliers und Gastwirten entwickelt, auf die es nachfolgend einzugehen gilt. Mit diesen Urteilen soll die von der Allgemeinheit erwartete Sorgfaltspflicht, die gastronomische Unternehmer im Zusammenhang mit den Einrichtungen ihres Hauses aufzubringen haben, aufgezeigt werden. Dass diese Pflichten nicht grenzenlos sind, ist dabei ebenso wichtig wie die vielen Teilbereiche – auch Außenbereiche – des Unternehmens, wo unabhängig von der gastronomischen Versorgung Schäden eintreten können.
Stand: März 2006
- Seitenzahl
- 24 Seiten
- Autor(en)
- RA Dr. Frithjof Wahl
- Verlag
- Interhoga GmbH
- Erscheinungstermin
- März 2006